SV 1860 Minden e. V.
Weserpromenade 26
32423 Minden
0571/23885
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Ab dem 3. April 2022 gilt nun bis auf Weiteres:
Die bisherige 3G-Zugangsbeschränkung und allgemeine Maskenpflicht für Innenräume ist am 03.04.2022 weggefallen.
Betreiber*innen von Einrichtungen und für Angebote verantwortliche Personen wird jedoch empfohlen, die bisher für diese Angebote entwickelten Hygienekonzepte weiter aufrechtzuerhalten bzw. an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und die in Anlage 2 zur CoronaSchVO zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zu berücksichtigen und so die Eigenverantwortung aller teilnehmenden Personen zu unterstützen.
Die Menschen sind angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzen. Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sog. AHA-Regeln) in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden. Eine Beachtung der in Anlage 1 zur CoronaSchVO zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen unterstützt einen angemessenen Infektionsschutz.
Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygiene- und Schutzmaßnahmen kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen.
Darf ein Verein Teilnehmer*innen, die nicht geimpft, genesen oder getestet sind, trotz des Wegfalls der Corona-Beschränkungen vom Training ausschließen?
Grundsätzlich ist es zulässig, wenn Anbieter bzw. Veranstalter strengere Regeln erlassen, als es die jeweils aktuelle Corona-Schutzverordnung bzw. das Infektionsschutzgesetz vorsehen. Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen.