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Aktuelles

Neue Meldungen zu Lockerungen im Corona Zeitalter für den Sport

In den letzten Tagen sind drei wichtige Meldungen bei uns eingegangen. Damit ihr und wir den Überblick behalten, hier nacheinander aufgezählt die Meldungen:

Zunächst der Überblick in einer einfachen Übersicht:

neue Tabellenbersicht per 1562020

Mit Wirkung ab dem 08.6.2020 gilt:

Sehr geehrte Vereinsvorstände und verantwortliche sonstige Sportgruppierungen,   ab dem 8. Juni 2020 kann der Sportbetrieb in den meisten Sporthallen der Stadt Minden auf Grundlage der aktuellen Coronaschutzverordnung (mit Wirkung vom 30.05.2020 - wurde Ihnen am 29.05.2020 zugesandt) und unter Einhaltung der erforderlichen Hygieneauflagen für städtische Objekte wieder aufgenommen werden. In der Anlage finden Sie eine Übersicht über die Nutzungsmöglichkeiten der Sporthallen einschließlich des Weserstadions in Abhängigkeit zu den notwendigen Zwischenreinigungen zwischen Schul- und Vereinssport.   Die Einhaltung folgender Auflagen sind Voraussetzung für die Durchführung des Sportbetriebs:  Die Sporthallen stehen montags bis freitags in der Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr zur Verfügung.  Es findet ausschließlich Trainingsbetrieb statt und kein Wettkampfbetrieb.  Die Halle ist 5 Minuten nach der eigentlichen Nutzungszeit zu betreten und 5 Minuten vor dem eigentlichen Nutzungsende wieder zu verlassen, um eine Begegnung mit dem vorherigen bzw. Folgenutzer zu vermeiden. Bitte achten Sie darauf, dass sich die verschiedenen Sportgruppen in den Hallen nicht treffen.  Dusch-, Wasch- und Umkleideräume stehen nicht zur Verfügung.  WC´s stehen mit Seife und Einmalhandtüchern zur Verfügung. Desinfektions-/Reinigungsmittel können nicht bereitgestellt werden.  Die Geräteräume sind möglichst nicht zu nutzen, ansonsten sind die angefassten Materialien zu reinigen. Großsportgeräte (z. B. Barren – offenporiges Holz, Turnkästen – Lederüberzug) können weder desinfiziert noch nass gereinigt werden und stehen daher nicht zur Verfügung. Die Kleinsportgeräte in den Turn- und Sporthallen sind vor und nach der Benutzung zu desinfizieren. Nutzen Sie nach Möglichkeit eigene Kleinsportgeräte.  Abstandsmarkierungen mit Klebestreifen o. ä. auf dem Hallenboden sind nicht erlaubt. Hier müssen andere geeignete Mittel, wie z. B. Hütchen, gewählt werden.   Die Verantwortung zur Durchführung von kontaktlosem Sport (Ausnahme Weserstadion) und die Einhaltung der Hygieneregeln nach den Vorgaben der aktuellen Coronaschutzverordnung liegt ausschließlich bei den Vereinen und deren Mitgliedern, die die Sportanlage nutzen. Die Übungsleitungen/Trainer*innen sind in die Hygienebestimmungen einzuweisen. Alle Regeln zum Infektionsschutz müssen ordnungsgemäß eingehalten werden. Die Nutzung der Sporthalle durch Sporttreibende geschieht auf eigene Gefahr.   Noch sind wir von der Normalität des Sportbetriebs weit entfernt. Dennoch hoffen wir, durch die Öffnung der Sporthallen, wenn auch unter erheblichen Einschränkungen, ihren Sportbetrieb zu unterstützen.  

Mit Wirkung ab dem 15.6.2020 gilt:  

  • Ab dem 15.06.2020 ist gemäß §9 Absatz 2 der CoronaSchVO vom 15.06.2020 die Ausübung von Kontaktsportarten im freien für eine Gruppe von bis zu 30 Personen ermöglicht. In Sporthallen ist der Kontaktsport für ein Gruppe von bis zu 10 Personen ermöglicht. Die Räume müssen regelmäßig gelüftet werden.

Die Einfache Rückverfolgbarkeit gemäß §2a Absatz 1 der CoronaSchVO vom 15.06.2020 ist sicherzustellen.

  • Bei Wettkämpfen im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen.

Ab dem 15.06.2020 ist es nicht mehr notwendig für den Wettbewerbsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport ein Hygienekonzept gemäß §2b CoronaSchVO  bei der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.

  • Das Betreten der Sportanlagen von Zuschauern ist bis zu 100 Personen erlaubt, wenn die Rückverfolgbarkeit gemäß §2a Absatz 1 der CoronaSchVO vom 15.06.2020 sichergestellt ist.

Außerdem gilt für die Schwimmer 

Mit der zum 15.06.2020 in Kraft tretenden CoronaSchVO sind auch weitere Lockerungen für den Vereinssport vorgesehen. Für die Schwimmvereine sind vor allem folgende Aspekte von Bedeutung:

1.       Nicht kontaktfreier Sport ist auch drinnen möglich (maximale Gruppengröße: 10)

2.       Nicht kontaktfreier Sport draußen kann mit einer Gruppengröße bis zu 30 Personen stattfinden.

3.       In allen vorgenannten Fällen muss eine sogenannte „einfache Rückverfolgbarkeit“ gesichert sein (s. u.).

4.       Damit ist die Ausübung sämtlicher Kontaktsportarten, auch die Durchführung von Schwimmkursen, wieder möglich. Die im Zusammenhang mit Schwimmkursen offene Frage der Verwendung von Schwimmutensilien wie Schwimmbrettern, Poolnudeln und Tauchtieren ist dadurch aufgelöst worden, dass diese nach vorheriger gründlicher Reinigung bzw. Desinfektion nun auch durch den Verein gestellt werden können und nicht mehr selbst mitgebracht werden müssen.

5.       Eine Vorlage von Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten beim Gesundheitsamt ist in der CoronaSchVO für den Amateursport nicht mehr vorgesehen. Selbstverständlich bleibt aber die Pflicht zu geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz unverändert erhalten (siehe § 9 Abs. 1 der CoronaSchVO).

Rückverfolgbarkeit

Die ab Montag gültige CoronaSchVo differenziert in § 2 zwischen einfacher und besonderer Rückverfolgbarkeit. Für den Amateursport ist nach aktueller Verordnung nur die einfache Rückverfolgbarkeit einschlägig. Das heißt in den o. g. Fällen ist es notwendig, Name, Adresse und Telefonnummer der teilnehmenden Sportler*innen (und bei Wettkämpfen auch der Zuschauer*innen) zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren.

Der SV NRW wird allen seinen Vereinen gemeinsam mit dem Partner kurs:buddy für dieses Jahr die kostenfreie Möglichkeit eröffnen, sowohl alle durchgeführten Kursangebote als auch die Bahnenbelegung für das Training onlinegestützt abbilden zu können. Weitere Informationen hierzu folgen in der kommenden Woche. Wir werden dann auch einen aktualisierten Leitfaden veröffentlichen.

 

Bleibt zuversichtlich und bis demnächst am Beckenrand

Euer Team des Schwimmverbandes NRW e.V.

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